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Versorgung
Wer kann SAPV in Anspruch nehmen?

Versicherte haben Anspruch auf SAPV, wenn sie an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch ihre Lebenserwartung begrenzt ist und sie eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, die nach medizinischen und pflegerischen Erfordernissen auch ambulant oder in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden kann.
Die SAPV Versorgung wird in § 37b Sozialgesetzbuch V geregelt.
Leistungsumfang der SAPV

Versorgung vor Ort
Wir stellen unsere Leistungen dort zur Verfügung, wo sich die Menschen am wohlsten fühlen: in der häuslichen Umgebung oder im Senioren- und Pflegeheim.

24h-Rufbereitschaft
Unseren eingeschriebenen Patienten und deren Angehörigen bieten wir eine 24h-Rufbereitschaft. Dadurch sind wir in Krisen oder Notfällen rund um die Uhr erreichbar.

Symptomlinderung
Wir übernehmen und überwachen die
individuelle Behandlung
(z.B. Schmerztherapie) in enger Absprache mit der Hausärztin/dem Hausarzt und anderen Versorgern.
Krisenmanagement

Wir erstellen individuelle Medikamenten- und Krisenpläne in Absprache mit der Hausärztin/dem Hausarzt und anderen Versorgern.

Psychosoziale Unterstützung
Wir unterstützen unsere Patienten und ihre Angehörigen im Umgang mit schweren Erkrankungen in enger Zusammenarbeit mit z.B. Seelsorgern, Sozialarbeitern und ambulanten Hospizdiensten.

Koordination der Versorgung
Wir stellen eine ärztliche, pflegerische und soziale Versorgung sicher und koordinieren bei Bedarf weitere Berufsgruppen und Hospizdienste.

Unterstützung und Beratung
Wir beraten unsere Patienten und ihre Angehörigen zur palliativen Versorgung.

Begleitung
Wir sorgen für eine einfühlsame Begleitung aller Betroffenen.

Verordnung von Hilfsmitteln
Zur Sicherung der häuslichen Versorgung beraten wir zu möglichen Hilfsmitteln und verordnen diese bei Bedarf.

Sterbebegleitung
Wir unterstützen unsere Patienten und deren Angehörigen beim Umgang mit Sterben und Tod. Unser Ziel ist es eine Sterbebegleitung in gewohnter Umgebung zu ermöglichen.
Wie wird SAPV verordnet?

SAPV kann vom Haus- oder Facharzt oder vom behandelnden Klinikarzt (zur Überbrückung bis zu sieben Tage) mittels Formular Muster 63 verordnet werden. Abhängig vom individuellen Bedarf und der Komplexität eines Krankheitsbildes erfolgen Beratungs- oder zusätzlich unterstützende Versorgungsleistungen immer in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt.
Nach Genehmigung der SAPV Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen, werden die Kosten vollständig von diesen übernommen. Es besteht keine Zuzahlungspflicht.
Private Krankenversicherungen übernehmen auf Antrag in der Regel die Kosten in gleicher Höhe wie die gesetzlichen Kassen. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich vorab bei Ihrer privaten Krankenversicherung.
Bitte beachten Sie, dass wir kein Notfalldienst sind und daher nur bei eingeschriebenen Patienten eine 24-Stunden Rufbereitschaft anbieten können. Melden Sie sich deshalb bitte möglichst frühzeitig um die Patientenanmeldung bei uns vorzunehmen und den weiteren Ablauf zu besprechen.
Unser Versorgungsgebiet
Unser Versorgungsgebiet umfasst das Stadtgebiet Nürnberg und Schwabach.



